Satzung

Satzung der Bayerischen Numismatischen Gesellschaft e.V.

(Die Satzung der BNG ist in zur Zeit in Bearbeitung, bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an den Vorstand.)

§1 Name und Sitz

Die Gesellschaft führt den Namen „Bayerische Numismatische Gesellschaft e.V.“ Sie hat ihren Sitz in München und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes München eingetragen.

§2 Zweck

1. Zweck der Gesellschaft ist

a) die Pflege, Förderung und Auswertung der Numismatik und ihrer Hilfswissenschaften,

b) insbesondere die Verbreitung der Kenntnisse auf dem Gebiet der Münz-, Medaillen- und Siegelkunde unter Berücksichtigung der damit zusammenhängenden  geldgeschichtlichen, kulturgeschichtlichen und finanziellen Fragen

c) der Zusammenschluß der an diesem Gebiet interessierten Wissenschaftler, Künstler, Sammler und sonstigen Personen zur gegenseitigen Anregung und Förderung,

d) die Veröffentlichung wissenschaftlicher und die Unterstützung künstlerischer Arbeiten,

e) die Aufklärung breiterer Bevölkerungskreise und insbesondere der  Jugend  über münzkundliche Fragen, besonders über die Bedeutung und die erste   Behandlung  von Münzfunden,

f) die Sammlung und Auswertung geldgeschichtlicher Erfahrungen für die Zwecke der Wirtschaftswissenschaft und der praktischen Geldpolitik.

2. Die Gesellschaft steht in Verbindung mit gleichartigen Gesellschaften und wissenschaftlichen Institutionen des In- und Auslandes; insbesondere arbeitet sie in engster Verbindung mit bayerischen staatlichen und städtischen Museen.

§3 Gemeinnützigkeit

1. Die Bayerische Numismatische Gesellschaft e.V. mit Sitz in München verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung sowie Kunst  und Kultur auf dem Gebiet der Numismatik und ihrer Nachbarwissenschaften (vgl. oben § 2). Der Satzugszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben sowie durch Herausgabe oder Förderung von wissenschaftlichen Publikationen. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft.

3. Die Gesellschaft darf keine Person durch Ausgaben, die ihrem Satzungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen (z.B. hohe Aufwandsentschädigungen) begünstigen.

§4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§5 Mitgliedschaft

1.

a) Die Gesellschaft hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder. Die außerordentlichen Mitglieder sind entweder korrespondierende oder Ehrenmitglieder.

b) Mitglieder der Gesellschaft können auch juristische Personen, Personenvereinigungen, Personengemeinschaften, Anstalen und Stifungen sein. Diese Mitglieder sollen einen ständigen Vertreter sowie für den Fall seiner Behinderung einen Stellvertreter benennen, der ihre Rechte wahrnimmt.

2. Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die Hervorragendes auf numismatischen oder einem verwandten wissenschaftlichen Gebiet geleistet oder die sich um die Bayerische Numismatische Gesellschaft außergewöhnlich verdient gemacht haben.

§6 Mitgliederrechte

Die ordentlichen Mitglieder sowie Ehrenmitglieder der Gesellschaft haben Stimmrecht in der Generalversammlung; sie können wählen und – falls sie volljährige natürliche Personen sind – gewählt werden. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder dürfen das Eigentum der Gesellschaft benutzen und haben alle den Mitgliedern zustehende Vergünstigungen. Sie erhalten die Veröffentlichungen der Gesellschaft unentgeltlich.

§7 Mitgliederpflichten

1.

a) Die ordentlichen Mitglieder haben im 1. Viertel des Geschäftsjahres den Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages sowie der Säumniszuschläge und Mahngebühren setzt die Generalversammlung fest. Dabei soll für Studierende tunlichst eine Ermäßigung bestehen.

b) Jedes ordentliche Mitglied soll entsprechend seinen persönlichen Verhältnissen zu dem Gelingen der Sitzungen der Gesellschaft beitragen.

2. Die korrespondierenden Mitglieder verpflichten sich durch Annahme der Wahl, die Bestrebungen der Gesellschaft zu unterstützen und zu fördern.

3. Ehrenmitglieder sind zu keiner Leistung an die Gesellschaft verpflichtet.

§8 Aufnahme

Wer in die Gesellschaft als ordentliches Mitglied aufgenommen werden will, hat ein schriftliches Aufnahmegesuch dem Vorstand vorzulegen; bei minderjährigen Antrag stellern hat der gesetzliche Vertreter seine Zustimmung schriftlich zu erklären. Die Aufnahme muß von zwei Mitgliedern der Gesellschaft, die ihr bereits zwei Jahre angehören, befürwortet werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Diese kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

§9 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch

a) den Tod des Mitgliedes,

b) den Austritt,

c) den Ausschluß.

2.  Der Austritt eines Mitgliedes ist dem Vorstand spätestens bis zum 1. Dezember für das kommende Jahr schriftlich zu erklären.  Eine nach dem 1. Dezember eines Jahres  abgegebene Austrittserklärung hat erst Wirksamkeit für das übernächste Geschäftsjahr.

3. Der Ausschluß eines Mitglieds kann beruhen auf

a) Nichtentrichtung der Beiträge trotz zweiter, auf die Ausschlußmöglichkeit hinweisender Mahnung  oder

b) einem Verhalten, das mit den Belangen oder dem Ansehen der Gesellschaft unvereinbar ist.

§10 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und aus einer dem Aufgabenkreis der Gesellschaft entsprechenden Zahl von Beisitzern.

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Generalversammlung in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt; die Wahl ist auch durch Zuruf rechtsgültig, wenn sich die Generalversammlung hiermit einverstanden erklärt.

3. Der Vorstand wird auf 3 Jahre gewählt; er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die  Amtszeit zwischenzeitlich zugewählter Vorstandsmitglieder endet gemeinsam mit der des Gesamtvorstands.

4. Der Vorstand bestellt bis zur nächsten Generalversammlung, soweit er es für erforderlich hält, stellvertreter für Vorstandsmitglieder, die dauernd verhindert oder ausgeschieden sind.

§11 Aufgaben des Vorstandes

1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende;

2. Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Generalversammlungen der Gesellschaft auf und vollzieht ihre Beschlüsse. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.

Dem Vorstand obliegt insbesondere

a) Die Führung der laufenden Verwaltungsgeschäfte,

b) die Aufstellung eines etwaigen Haushaltsplanes und der Jahresrechnung,

c) die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens sowie die Aufstellung des Verwaltungsberichtes,

d) die Aufstellung des Arbeitsplanes.

3. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§12 Einberufung der Generalversammlung

1. Die ordentliche Generalversammlung wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden wenigstens einmal im Jahr, in der Regel im Januar, einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage vorher durch Rundschreiben unter Angabe der Tagesordnung. Über einen nicht auf die Tagesordnung gesetzten Gegenstand kann nur abgestimmt werden, wenn sich drei Viertel der anwesenden Mitglieder damit einverstanden erklären.

Anträge aus dem Kreis der Mitglieder sind bis spätestens 16. November eines jeden Jahres dem Vorstand vorzulegen.

Eine Generalversammlung muß auch einberufen werden, wenn dies ein Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes verlangt.

2. Die Generalversammlung ist bei Anwesenden von 10 Mitgliedern beschlußfähig. Falls eine Generalversammlung beschlußunfähig ist und deshalb nicht zustande kommt, kann der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes eine halbe Stunde nach der angesetzten Zeit eine neue Generalversammlung anberaumen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschließt, sofern es sich nicht um Satzungsänderungen handelt.

3. Die Generalversammlung wird vom Vorsitzenden oder von dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes  und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§13 Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung obliegt

a) die Wahl des Vorstandsvorsitzenden und der übrigen Mitglieder des Vorstandes,

b) die Wahl von korrespondierenden   und Ehrenmitgliedern,

c) die Beschlußfassung über Satzungsänderungen sowie über die Aufösung der  Gesellschaft,

d) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes,

e) die Abnahme der Jahresabrechnung und die Entlastung des Vorstandes,

f) der Beschluß über den Ausschluß von Mitgliedern.

§14 Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft

Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Gesellschaftsvermögen an den Freistaat Bayern mit der Maßgabe, daß dieses Vermögen für Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Numismatik zu verwenden ist.

§15 Geltung der gesetzlichen Bestimmungen

Soweit diese Satzungen nichts anderes vorsehen, gelten für die Gesellschaft die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über eingetragene Vereine.