Satzung

Satzung der Bayerischen Numismatischen Gesellschaft e.V. (geändert 2022)

§ 1 Name und Sitz

Die Gesellschaft führt den Namen „Bayerische Numismatische Gesellschaft e.V.“ Sie hat ihren Sitz in München und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes München eingetragen.

§ 2 Zweck

1. Zweck der Gesellschaft ist

a) die Pflege, Förderung und Auswertung der Numismatik und der mit ihr in engem Zusammenhang stehenden Wissenschaften,

b) die Verbreitung der Kenntnisse auf dem Gebiet der Geldgeschichte, insbesondere der Münz-, Medaillen-, Gemmen-, Siegel- und Geldscheinkunde und aller damit zusammenhängenden Fragen,

c) das Zusammenwirken der an diesen Gebieten interessierten Wissenschaftler, Künstler, Sammler und sonstigen Personen zur gegenseitigen Anregung und Förderung,

d) die Veröffentlichung und Unterstützung wissenschaftlicher und populärwissenschaftlicher Arbeiten und künstlerischer Werke auf dem Gebiet der Numismatik,

e) Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel, die Interessen der oben genannten Gruppen auf numismatischem Gebiet zu vertreten und zu unterstützen wie auch die Präsenz der Numismatik in der Öffentlichkeit zu verbessern,

f) die Pflege der Verbindung zu gleichartigen Gesellschaften und wissenschaftlichen Institutionen des In- und Auslandes, insbesondere die Zusammenarbeit mit bayerischen staatlichen und städtischen Museen.

2. Die Gesellschaft steht in Verbindung mit gleichartigen Gesellschaften und wissenschaftlichen Institutionen des In- und Auslandes; insbesondere arbeitet sie in engster Verbindung mit staatlichen und städtischen Museen des Freistaates Bayern.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Die Bayerische Numismatische Gesellschaft e.V. mit Sitz in München verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung sowie Kunst und Kultur auf dem Gebiet der Numismatik und ihrer Nachbarwissenschaften (vgl. oben § 2). Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben sowie durch Herausgabe des „Jahrbuchs für Numismatik und Geldgeschichte“ oder die Förderung von wissenschaftlichen Publikationen.

2. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft.

4. Die Gesellschaft darf keine Person durch Ausgaben, die ihrem Satzungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen (z.B. hohe Aufwandsentschädigungen) begünstigen.

5. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Gesellschaftsvermögen an den Freistaat Bayern mit der Maßgabe, dieses Vermögen für Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Numismatik zu verwenden.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Die Gesellschaft hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.

a) Ordentliche Mitglieder sind Privatpersonen oder juristische Personen, Personenvereinigungen, Personengemeinschaften, Anstalten und Stiftungen. Diese Mitglieder sollen einen ständigen Vertreter sowie im Fall seiner Verhinderung einen Stellvertreter benennen, der dessen Rechte wahrnimmt.

b) Außerordentliche Mitglieder sind Ehren- und Fördermitglieder.

2. Ehrenmitglieder sind Persönlichkeiten, die Hervorragendes auf numismatischem oder einem verwandten wissenschaftlichen Gebiet geleistet oder sich um die Bayerische Numismatische Gesellschaft außerordentlich verdient gemacht haben.

3. Fördernde Mitglieder sind Privatpersonen oder juristische Personen, Personenvereinigungen, Personengemeinschaften, Anstalten, Stiftungen und Institutionen, die die Gesellschaft finanziell fördern.

§ 6 Mitgliederrechte

Ordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder der Gesellschaft haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung; sie können wählen und – falls sie volljährige natürliche Personen sind – gewählt werden. Sie dürfen das Eigentum der Gesellschaft benutzen und haben alle den Mitgliedern zustehende Vergünstigungen. Sie erhalten das „Jahrbuch für Numismatik und Geldgeschichte“ der Bayerischen Numismatischen Gesellschaft und das „Numismatische Nachrichtenblatt“ der Deutschen Numismatischen Gesellschaft.

§ 7 Mitgliederpflichten

1. Ordentliche Mitglieder haben im 1. Viertel des Geschäftsjahres den Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

2. Außerordentliche Mitglieder sind zu keiner Leistung an die Gesellschaft verpflichtet.

§ 8 Aufnahme

Die Aufnahme in die Gesellschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag. Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.

§ 9 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch

a) den Tod des Mitgliedes,

b) den Austritt,

c) den Ausschluss.

2. Der Austritt aus der Gesellschaft kann nur zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.

3. Ausschluss eines Mitglieds kann beruhen auf

a) Nichtentrichtung der Beiträge trotz zweiter Mahnung,

b) einem Verhalten, das mit den Belangen oder dem Ansehen der Gesellschaft unvereinbar ist.

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und aus einer den Aufgaben der Gesellschaft entsprechenden Zahl von Beisitzern.

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt; die Wahl ist auch durch Zuruf rechtsgültig, wenn sich die Mitgliederversammlung hiermit einverstanden erklärt.

3. Der Vorstand wird auf 3 Jahre gewählt; er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Amtszeit zwischenzeitlich zugewählter Vorstandsmitglieder endet gemeinsam mit der des Gesamtvorstandes.

4. Der Vorstand bestellt bis zur nächsten Mitgliederversammlung, soweit er es für erforderlich hält, Stellvertreter für Vorstandsmitglieder, die dauernd verhindert oder ausgeschieden sind.

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; die Gesellschaft wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

2. Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlungen der Gesellschaft auf und vollzieht ihre Beschlüsse. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

Dem Vorstand obliegt insbesondere

a) die Führung der laufenden Verwaltungsgeschäfte,

b) die Aufstellung eines etwaigen Haushaltsplanes und der Jahresrechnung,

c) die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens sowie die Erstellung des Jahresberichtes,

d) der Beschluss über den Ausschluss von Mitgliedern.

3. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden wenigstens einmal im Jahr, in der Regel im 1. Quartal eines Jahres, einberufen.

Die Einladung erfolgt mindestens 4 Wochen vorher durch Rundschreiben an die Mitglieder – sofern möglich durch elektronischen Versand – unter Angabe der Tagesordnung. Über einen nicht auf die Tagesordnung gesetzten Gegenstand kann nur abgestimmt werden, wenn sich drei Viertel der anwesenden Mitglieder damit einverstanden erklären.

Anträge aus dem Kreis der Mitglieder sind bis spätestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden vorzulegen.

Eine Mitgliederversammlung muss auch einberufen werden, wenn dies ein Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes verlangt.

2. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von 10 Mitgliedern beschlussfähig. Falls eine Mitgliederversammlung aufgrund zu geringer Teilnahme beschlussunfähig ist, kann der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes eine halbe Stunde nach der angesetzten Zeit eine neue Mitgliederversammlung anberaumen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschließt, sofern es sich nicht um Satzungsänderungen handelt.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder von dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegt

a) die Wahl des Vorstandsvorsitzenden und der übrigen Mitglieder des Vorstandes,

b) die Wahl von Ehrenmitgliedern,

c) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen sowie über die Auflösung der Gesellschaft,

d) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes,

e) die Abnahme der Jahresabrechnung und die Entlastung des Vorstandes.

§ 14 Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft

Siehe § 3 Ziff. 5.

§ 15 Geltung der gesetzlichen Bestimmungen

Soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht, gelten für die Gesellschaft die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über eingetragene Vereine.